Ich rechne mit gesetzlichen Krankenkassen, Ersatzkassen und je nach Vertrag des Patienten mit privaten Krankenversicherungen ergänzend mit der Beihilfe ab. Sie können  eine Therapie auch selbst finanzieren oder eine individuelle Gesundheitsleistung in Anspruch nehmen.

 

Krankenkassenleistungen:

Eine Psychotherapie ist grundsätzlich antragspflichtig. Das genau Procedere  erfahren Sie gut verständlich bei mir und bekommen von mir auch die notwenigen Antragsunterlagen. Die Abrechnung erfolgt durch mich über die Kassenärztliche Vereinigung zu den ortsüblichen Kassensätzen.

Zu Beginn eines Quartals sind die Versichertenkarte gegebenenfalls eine Überweisung für Psychotherapie mitzubringen.

 

Leistungen einer privaten Krankenversicherung sowie Beihilfe:

Eine Psychotherapie ist je nach Versicherungsvertrag antragspflichtig. Die Antragsunterlagen bekommen Sie von Ihrer privaten Versicherung / Beihilfestelle. Wird dem Antrag einer Psychotherapie stattgegeben, so erhalten Sie eine an mich zu begleichende an der Gebührenordnung bemessene Rechnung, die Sie dann zur Erstattung bei ihrer Versicherung/Beihilfestelle einreichen. Die Einzelsitzungen ebenso die Antragstellung inclusive Bericht und ausführlicher Anamnese werden mit 2,3 fachen Satz berechnet.

 

Selbstfinanzierung und Individuelle Gesundheitsleistungen:

Es kann Gründe für eine selbstfinanzierte Therapie geben. So werden zurzeit keine Paartherapien von den Krankenkassen übernommen, auch Therapien ohne Indikation etwa zur Persönlichkeitsentwicklung ohne eine psychische Erkrankung im eigentlichen Sinne können den Anlass für eine selbstfinanzierte therapeutische Unterstützung darstellen.

Auch Individuelle Gesundheitslestungen werden selbstfinanziert. Dies kann ein Coaching sein, eine Stressmanagementbegleitung, oder eine Stressoranalyse.

Die Kosten belaufen sich hierfür pro 50 Minuten auf 92,50 €.

 

 

Ausfallhonorar von Sitzungen:

Termine können unabhängig von der Ursache bis 48 Stunden vor der vereinbarten Sitzung abgesagt werden, andernfalls wird ein Ausfallhonorar von 50,oo € privat berechnet. 

Juristische Hintergründe dazu:

Psychotherapie ist eine Dienstleistung im Sinne des Gesetztes und damit – grundsätzlich auch ohne Ankündigung – zu bezahlen. Psychotherapeuten sind Unternehmer gemäß § 14 BGB.

 

In einer sogenannten Bestellpraxis wird eine einvernehmlich vereinbarte Zeit lediglich für einen Patienten - gegebenenfalls mit Bezugsperson – bereitgestellt.

Im Rahmen einer solchen Praxis hat der Patient bzw. sein Sorgeberechtigter für den vereinbarten Termin zu zahlen, auch wenn er nicht wahrgenommen wird (vergleichbar einer Wohnungsmiete). Im Fall des wahrgenommenen Termins zahlt die Krankenkasse oder –versicherung. Erscheint der Patient zur vereinbarten Zeit nicht, so hat er die Sitzung privat zu zahlen (Ausfallhonorar – Amtsgericht Meldorf, Az. 83 C 1404/02).

Die Bezahlung hat unabhängig vom Grund der Verhinderung zu erfolgen (Amtsgericht Mainz). Die Zahlung braucht aber nur dann geleistet zu werden, wenn die therapeutische Praxis niemanden anders einbestellen kann, worum sich bemüht werden muss. Kurzfristige Einbestellungen sind in psychotherapeutischen Praxen in der Regel nicht machbar.

 

Wenn Kassenpatienten eine ausgefallene Sitzung privat bezahlen müssen, so dürfen sie jedoch finanziell nicht als Privatpatienten behandelt werden; d.h. es darf ihnen nur der derzeit gültige Kassensatz in Rechnung gestellt werden (Amtsgericht Hamburg).

Mit 50,- Euro Ausfallhonorar liege ich durchweg deutlich unter den Kassensätzen.

 

In Bezug auf den Ausfall einer Therapiesitzung sind vom Patienten – will er die Sitzung nicht privat bezahlen – Kündigungsfristen (Fristen zur Terminabsage) einzuhalten. Diese sind juristisch nicht genau zu bestimmen, da es kein Gerichtsurteil darüber gibt. Also muss aus anderen juristischen Gegebenheiten abgeleitet werden. Der Justitiar der Vereinigung analytischer Kinder- und Jugendlichentherapeuten – Jörn Gleiniger – hat entsprechend recherchiert und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kündigungsfrist von einer Woche mit einem angemessenen Grund akzeptabel erscheint. Eine längere Frist kann selbstverständlich vereinbart werden.

Mit einer 48 Stunden Frist komme ich meinen Patienten deutlich entgegen.