Psychotherapeutischen Versorgung

 

 

Die neue Psychotherapie-Richtlinie ist seit dem 1. April 2017 in Kraft getreten.

 

Ich informiere Sie hier nach bestem Wissen über die Neuerungen und wichtige Informationen, die Sie betreffen. Zum Schluss können Sie sich eine Übersicht dazu downloaden.

 

 

Telefonische Erreichbarkeit der Praxis:

 

Psychotherapeuten müssen künftig sicherstellen, dass ihre Praxis für eine Terminkoordination telefonisch erreichbar ist.
Das bedeutet Folgendes für Sie: Eine Praxis mit voller Versorgung (wie meine) stellt pro Woche 200 Minuten telefonische Erreichbarkeit zur Verfügung. Sollten Kapazitäten frei sein, wird ein Termin zu einer Sprechstunde vergeben.
Die telefonische Erreichbarkeit bedeutet keine telefonische Beratung mehr, um möglichst vielen Personen den ersten Kontakt zur Praxis zu ermöglichen.

 

 

Sprechstunden für den Erstkontakt

 

Eine wesentliche Neuerung ist, dass Patienten künftig vor Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung mindestens 50 Minuten bis maximal 150 Minuten psychotherapeutische Sprechstunde aufsuchen müssen. Die Zeiteinheiten können minimal in 25 Minuten Einheiten aufgeteilt werden. Sie können bei unterschiedlichen Psychotherapeuten Sprechstunden absolvieren, jeder Therapeut kann erneut das Volumen der Zeit für Sie in Anspruch nehmen.

 

Der Psychotherapeut klärt in der Sprechstunde mit Ihnen, ob ein Verdacht auf eine psychische Krankheit vorliegt und Sie eine Psychotherapie benötigen, oder ob Ihnen mit anderen Unterstützungs- und Beratungsangeboten geholfen werden kann. Am Ende der Sprechstunde erhalten Sie die Allgemeine Patienteninformation „Ambulante Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung“ sowie eine „Individuelle Patienteninformation zur ambulanten Psychotherapeutischen Sprechstunde“. Im letzteren werden die wahrgenommenen Termine, die Diagnose oder Verdachtsdiagnose sowie Empfehlungen für weitere diagnostische Abklärungen, psychotherapeutische Maßnahmen oder sonstige Hilfsangebote empfohlen.

 

Diese Sprechstunden möchte ich als 50 Minuten Termine anbieten,es werden bei mir Termine dazu ausschließlich in der Telefonsprechstunde oder in der Terminvergabestelle vergeben. Es handelt sich also nicht, wie bei einem Arzt um eine offene Sprechstunde!

 

 

Psychotherapeutische Akutbehandlung

 

Mit der neuen Richtlinie wird das Behandlungsangebot erweitert. Benötigen Patienten im Anschluss an eine mindestens 50 minütige Sprechstunde dringend und sehr zeitnah eine psychotherapeutische Intervention, ist künftig eine Akutbehandlung möglich. Diese soll zur Besserung akuter psychischer Krisen beitragen. Sie dient der Krisenintervention oder zur Erst-Stabilisierung, sie dient keinesfalls zur umfassenden Bearbeitung, gibt aber auch Aufschluss zur Abklärung eines Klinikaufenthaltes oder einer nachfolgenden Psychotherapie (Kurz- oder Langzeitpsychotherapie). Eine Akutbehandlung umfasst 12 Therapiesitzungen à 50 Minuten und sollte möglichst spätestens 14 Tage nach einer Indikation beginnen.

 

Probatorische Sitzungen sind keine Voraussetzung zur Aufnahme einer Akutbehandlung, es erscheint mir daher sinnvoll, die Sprechstunde zu nutzen, um zu prüfen, ob die „Chemie“ zu dem Psychotherapeuten für Sie stimmt.

 

 

Probatorische Sitzungen

 

Wird einem Patienten in der Sprechstunde eine Psychotherapie empfohlen, werden für die weitere diagnostische Klärung und zur Feststellung der Prognose, Motivation, Eignung für ein entsprechendes Therapieverfahren und zum Prüfen des persönlichen Kontaktes Probatorische Sitzungen vereinbart. Es stehen maximal 4 Probatorische Sitzungen à 50 Minuten zur Verfügung. Voraussetzung für eine Psychotherapie sind mindestens 2 Probatorische Sitzungen.

 

Auch wenn Sie zuvor eine Akutbehandlung in Anspruch genommen haben und jetzt eine Kuzzeit- oder Langzeittherapie beginnen, sind diese zwei Sitzungen der Probatorik Pflicht.

 

 

Kurzzeitpsychotherapie 1 und Kurzzeitpsychotherapie 2

(KZT 1 / KZT 2)

 

Die Kurzzeittherapie ist jetzt in zwei Abschnitte von je 12 Sitzungen à 50 Minuten unterteilt

(KZT 1 / KZT 2), die einzeln mit Ihrem Psychotherapeuten beantragt werden müssen.

 

Das Stundenkontingent einer Akutbehandlung wird dabei angerechnet.

 

Voraussetzungen für eine Kurzzeitpsychotherapie sind: mindestens 50 Minuten Sprechstunde  und zwei Probatorische Sitzungen à 50 Minuten. Ferner ein Konsiliarbericht eines Arztes Ihres Vertrauens.

Eine Kurzzeitpsychotherapie kann in eine Langzeittherapie umgewandelt werden, dies bereits nach der KZT 1.

 

 

Langzeitpsychotherapie

 

Die Langzeittherapie umfasst 60 Sitzungen à 50 Minuten. Es ist noch ein letzter Fortsetzungsschritt mit 40 Sitzungen zu beantragen. Das maximale Stundenkontingent beträgt 100 Sitzungen.

 

Das Stundenkontingent einer Akutbehandlung und/oder einer Kurzzeitpsychotherapie werden dabei angerechnet.

 

Voraussetzungen für eine Langzeitpsychotherapie sind: mindestens 50 Minuten Sprechstunde  und zwei Probatorische Sitzungen à 50 Minuten. Ferner ein Konsiliarbericht eines Arztes Ihres Vertrauens.

 

 

 Rezidivprophylaxe

 

Hier handelt es sich um niederfrequente (in größeren Abständen erfolgende Termine) therapeutische Sitzungen bei einer Langzeittherapie, die der Stabilisierung der erreichten und erarbeiteten Ziele dienen, und die eine Ablösung aus der Therapie förderlich unterstützen können.
Von der bewilligten Langzeittherapie kann ein Stundenkontingent von 8 Sitzungen bei einer Therapie von 40 und mehr bewilligten Stunden abgezogen werden. Bei 60 und mehr Sitzungen sind es 16 Sitzungen.
Die Stunden können bis zu zwei Jahre nach Abschluss der eigentlichen Langzeittherapie in Anspruch genommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

Hier finden Sie den Download zum Schaubild der neuen Psychotherapie-Richtlinie
Ich habe versucht Ihnen auf einen Blick das Wesentliche zusammenzufassen.
Schaubild neue Psychotherapie-Richtlinie
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